Dies werde vermutet, wenn im GV-Protokoll nicht explizit erwähnt werde, dass die Wahl erst auf ein bestimmtes Datum in der Zukunft erfolge. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden, ansonsten ergäben sich unüberwindbare Probleme. Verfügt beispielsweise eine Aktiengesellschaft über ein einziges Verwaltungsratsmitglied und verstirbt dieses, wäre die Anmeldung eines neuen, anlässlich einer GV gewählten Verwaltungsratsmitglieds unmöglich und würde zu einem Mangel in der Organisation der Gesellschaft führen.