Massgebend für die Prüfung des Handelsregisteramtes, ob jemand dem obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan angehöre und damit zur Anmeldung legitimiert sei, sei der Zeitpunkt der Wahl durch die GV bzw. die (konkludent mögliche) Wahlannahmeerklärung des neu gewählten Mitglieds und nicht der (noch nicht aktualisierte) Handelsregistereintrag der Gesellschaft. Voraussetzung sei allerdings, dass die Wahl durch die GV mit sofortiger Wirkung gelte. Dies werde vermutet, wenn im GV-Protokoll nicht explizit erwähnt werde, dass die Wahl erst auf ein bestimmtes Datum in der Zukunft erfolge.