Das EHRA bestätigt in seiner Vernehmlassung vom 1. November 2018 (S. 2, pag. 32), dass in ständiger Praxis der kantonalen Handelsregisterämter die Unterzeichnung der Anmeldung durch neu gewählte Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans akzeptiert werde. Massgebend für die Prüfung des Handelsregisteramtes, ob jemand dem obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan angehöre und damit zur Anmeldung legitimiert sei, sei der Zeitpunkt der Wahl durch die GV bzw. die (konkludent mögliche) Wahlannahmeerklärung des neu gewählten Mitglieds und nicht der (noch nicht aktualisierte) Handelsregistereintrag der Gesellschaft.