Diese Prüfungspflicht (vgl. dazu auch Art. 940 Abs. 1 OR) wird vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Registerführer zu prüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung prüft der Registerführer zunächst die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen, mithin die Einhaltung der Normen, die unmittelbar die Führung des Handelsregisters betreffen. In dieser Hinsicht verfügt er über eine umfassende Prüfungsbefugnis.