17 Abs. 1 Bst. c HRegV). Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen (Art. 15 Abs. 2 HRegV). Die Belege sind im Original oder in beglaubigter Kopie auf Papier oder in elektronischer Form einzureichen (Art. 20 Abs. 1 HRegV). Mutationen im Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft erfordern als Beleg einzig das Protokoll der GV über die Wahl bzw. Abwahl (Art. 23 HRegV), die Wahlannahmeerklärung der neuen Mitglieder und – falls eine neue Zeichnungsberechtigung erteilt wird – die beglaubigte Unterschrift der Zeichnungsberechtigten (Art. 21 HRegV; vgl. auch die Vernehmlassung des EHRA, S. 3, pag. 33).