16. Für die Eintragungen im Handelsregister gilt das Anmelde- und Belegprinzip (vgl. 2. Titel, 1. Kapitel, 1. Abschnitt in der Handelsregisterverordnung, Art. 15 ff. HRegV). Gemäss Art. 16 Abs. 1 HRegV muss die Anmeldung die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden Tatsachen angeben oder auf die entsprechenden Belege einzeln verweisen. Sodann muss die Anmeldung durch die betroffene Rechtseinheit selber erfolgen und ist sie bei juristischen Personen von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung zu unterzeichnen (Art. 17 Abs. 1 Bst.