Alleinaktionär der B.________ AG sei der Beschwerdeführer 1, nicht der Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es wäre ein Leichtes gewesen, den Beschwerdegegner aufzufordern, sich über den Besitz der Aktien auszuweisen (S. 5 der Beschwerde, pag. 9).