Die Anmeldung hätte daher von ihm unterzeichnet werden müssen respektive handle es sich beim Beschwerdegegner um einen «Dritten», der nicht zur Anmeldung berechtigt sei (Beschwerde vom 29. September 2018, S. 3, pag. 5). Andererseits kritisieren die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz für die Streichung und die Neueintragung einzig das Protokoll der ausserordentlichen GV vom 12. Dezember 2017 genügen liess, wonach der Beschwerdegegner «Eigentümer der Aktien (100 %)» sei und den Beschwerdeführer 1 einstimmig absetzte. Jede Plausibilität, dass es sich so verhalten habe, fehle. Alleinaktionär der B.__