Die Beschwerdeführer machen einerseits geltend, die Anmeldung zur Löschung eines eingetragenen Verwaltungsrates und zur Neueintragung eines neuen Verwaltungsrates habe nicht rechtsgültig durch den Beschwerdegegner unterzeichnet werden können, da im Zeitpunkt der Anmeldung der Beschwerdeführer 1 als einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Die Anmeldung hätte daher von ihm unterzeichnet werden müssen respektive handle es sich beim Beschwerdegegner um einen «Dritten», der nicht zur Anmeldung berechtigt sei (Beschwerde vom 29. September 2018, S. 3, pag. 5).