165 HRegV; MICHAEL GWELESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Aufl. 2016, Rz. 585). Der Beschwerdeführer 1 beruft sich aber auf keine dieser Beschwerdegründe, sondern macht geltend, er sei zu Unrecht gelöscht und der Beschwerdegegner sei zu Unrecht als Verwaltungsrat eingetragen worden. 13.5 Dem Beschwerdeführer steht vorliegend die Beschwerde nach Art. 165 HRegV nicht zur Verfügung. Dass im Entscheid des Obergerichts vom 8. Juni 2018 (Verfahren ZK 18 205) die Beschwerde nach Art. 165 HRegV als eine von zwei möglichen Vorgehensweisen aufgezählt wurde, ändert an diesem Schluss nichts.