Der Beschwerdeführer 1 gehört auch nicht gestützt auf Art. 165 Abs. 3 Bst. a HRegV zum Kreis der Beschwerdelegitimierten. Zwar wird in der Lehre die Auffassung vertreten, der Kreis der Aktivlegitimierten in Art. 165 Abs. 3 Bst. a HRegV sei zu eng gefasst. Eine formelle Beschwer liege auch dann vor, wenn einer Anmeldung nachgekommen wurde, der Beschwerdeführer sich aber auf eine unrichtige Anwendung des Gebührentarifs berufe und eine Gebührenbeschwerde einreichen wolle. Entsprechendes gelte für die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde (DAVID RÜETSCHI, a.a.O., N. 18 zu Art. 165 HRegV;