165 HRegV). Darunter fallen insbesondere die Verletzung der Eintragungspflicht, das Vorliegen von Organisationsmängeln oder eines eingebüssten Rechtsdomizils, sowie Eintragungen im Zusammenhang mit Konkursverfahren oder Nachlassstundungen. Vorliegend ist keine der genannten Konstellationen gegeben. Vielmehr erfolgte die Löschung des Beschwerdeführers 1 und die Eintragung des Beschwerdegegners als einziger Verwaltungsrat im regulären Anmeldeverfahren. Gestützt auf Art. 165 Abs. 3 Bst. b HRegV kann der Beschwerdeführer 1 keine Beschwerdebefugnis ableiten. 13.4 Der Beschwerdeführer 1 gehört auch nicht gestützt auf Art.