165 Abs. 3 HRegV beschwert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur von der Vorinstanz und dem EHRA aufgeworfenen Frage, ob betreffend die Beschwerdeführerin 2 eine gültige Anwaltsvollmacht vorliegt. 13.3 Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer 1 ebenfalls die Beschwerdelegitimation ab. Art. 165 Abs. 3 Bst. b HRegV beziehe sich auf Eintragungen, die in einem