165 HRegV). 13.2 Die Vorinstanz hat vorliegend auf Anmeldung des neu gewählten und mit Einzelzeichnungsberechtigung ausgestatteten Verwaltungsrates hin einen Sachverhalt in das Handelsregister eingetragen respektive eine Löschung vorgenommen. Der Beschwerdegegner hat als Organ der Beschwerdeführerin 2 ein Anmeldungsbegehren gestellt, welchem entsprochen wurde. Die Beschwerdeführerin 2 hat folglich kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Eintragung. Sie ist weder formell noch materiell i.S.v. Art. 165 Abs. 3 HRegV beschwert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.