Andererseits können materiell beschwerte Personen oder Rechtseinheiten Beschwerde erheben, wenn sie von der Eintragung unmittelbar berührt sind und es sich bei der Eintragung um eine solche handelt, die von Amtes wegen erfolgt ist. Ausserhalb des in Art. 165 Abs. 3 HRegV umschriebenen Kreises sind – mit Ausnahme des EHRA (vgl. Art. 76 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetztes [BGG; SR 173.110] und Art. 5 Abs. 2 Bst. e HRegV) – keine weiteren Personen zur Beschwerde legitimiert (DA- VID RÜETSCHI, in: Stämpflis Handkommentar, Handelsregisterverordnung [HRegV], 2013, N. 16 zu Art. 165 HRegV).