Betreffend die Beschwerdebefugnis sieht Art. 165 Abs. 3 HRegV vor, dass Personen und Rechtseinheiten beschwerdeberechtigt sind, deren Anmeldung abgewiesen wurde (Bst. a) bzw. die von einer Eintragung von Amtes wegen unmittelbar berührt sind (Bst. b). Beschwerdebefugt sind somit einerseits formell beschwerte Personen bzw. Rechtseinheiten, deren Anmeldung abgewiesen wurde. Andererseits können materiell beschwerte Personen oder Rechtseinheiten Beschwerde erheben, wenn sie von der Eintragung unmittelbar berührt sind und es sich bei der Eintragung um eine solche handelt, die von Amtes wegen erfolgt ist.