13.1 Art. 929 Abs. 1 OR ermächtigt den Bundesrat zum Erlass der Vorschriften über die Einrichtung, die Führung und die Beaufsichtigung des Handelsregisters sowie über das Verfahren, die Anmeldung zur Eintragung, die einzureichenden Belege und deren Prüfungen, den Inhalt der Eintragungen, die Gebühren und schliesslich die Beschwerdeführung. Die erlassenen Vorschriften finden sich in der Handelsregisterverordnung. Betreffend die Beschwerdebefugnis sieht Art.