13. Das Handelsregisteramt des Kantons Bern macht geltend, sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 seien nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018, S. 2, pag. 21). Das EHRA stellt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls in Frage (Vernehmlassung vom 1. November 2018, S. 4, pag. 34). 13.1 Art.