5 12.3 Die Streichung eines bestehenden Eintrags und die Neu- respektive Wiedereintragung der vorher eingetragenen Tatsache sind im Antrag auf Rückgängigmachen einer Eintragung enthalten. Ersteres käme einer Wirkung ex tunc (von damals her), letzteres einer solchen ex nunc (von jetzt an) gleich. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde wäre die Dispositivanordnung auf Streichung und Neueintragung a maiore ad minus zulässig. Es wäre überspitzt formalistisch, aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten.