Ferner handelt es sich bei der Veröffentlichung der Eintragung um einen einseitigen Hoheitsakt einer Behörde in einem konkreten Fall, der in Anwendung von öffentlichem Recht erfolgt, sind Registersachen doch öffentlichrechtlicher Natur. Die Veröffentlichung der strittigen Eintragung im SHAB am 3. September 2018 stellt somit grundsätzlich eine anfechtbare Allgemeinverfügung dar (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. September 2016, V 2016 49, E. 2, veröffentlicht in REPRAX 1/2017 S. 41 ff.). Entsprechend liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor.