Die Veröffentlichung des Handelsregistereintrags im SHAB zeitigt somit ebenfalls Rechtswirkungen und zwar gegenüber einem grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis. Ferner handelt es sich bei der Veröffentlichung der Eintragung um einen einseitigen Hoheitsakt einer Behörde in einem konkreten Fall, der in Anwendung von öffentlichem Recht erfolgt, sind Registersachen doch öffentlichrechtlicher Natur.