Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Eintragung in das Handelsregister ist die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch massgebend (Art. 932 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Eine Eintragung im Handelsregister wird gegenüber Dritten erst an dem nächsten Werktage wirksam, der auf den aufgedruckten Ausgabetag derjenigen Nummer des SHAB folgt, in der die Eintragung veröffentlicht ist (Art. 932 Abs. 2 OR). Die Veröffentlichung des Handelsregistereintrags im SHAB zeitigt somit ebenfalls Rechtswirkungen und zwar gegenüber einem grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis.