Die Eintragung im Handelsregister ist zwar nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Bestellung eines neuen Verwaltungsrates und in dieser Hinsicht somit lediglich deklaratorischer Natur. Sie bewirkt jedoch, dass die Stellung als Verwaltungsratsmitglied auch gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden kann (MARTIN WERNLI/MARCO A. RIZZI, a.a.O., N. 8 zu Art. 710 OR). Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Eintragung in das Handelsregister ist die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch massgebend (Art. 932 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR;