2016, Rz. 933). 11.3 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verwaltungsratsmitglied und der Aktiengesellschaft wird durch die von der Generalversammlung vorzunehmende Wahl und die Annahme der Wahl durch die gewählte Person begründet (MARTIN WERNLI/MARCO A. RIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 5. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 710 OR). Die Eintragung im Handelsregister ist zwar nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Bestellung eines neuen Verwaltungsrates und in dieser Hinsicht somit lediglich deklaratorischer Natur.