4 oder mehrere einzelne Adressaten. Diesfalls wirkt die Verfügung somit individuellkonkret. Weiter gibt es Verfügungen, die zwar einen Einzelfall regeln bzw. eine konkrete Situation ordnen und damit konkret sind, die sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis richten. Dabei handelt es sich um Allgemeinverfügungen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 245; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 933).