11. 11.1 Das EHRA stellt in seiner Vernehmlassung vom 1. November 2018 in Frage, ob es sich bei einer bereits publizierten und damit vollzogenen Handelsregistereintragung um eine «Verfügung» im Sinne von Art. 165 Abs. 1 HRegV handelt, welche mit Beschwerde angefochten werden kann. 11.2 Eine Verfügung ist die Anordnung einer Behörde, mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis geregelt wird, in einseitiger und verbindlicher Weise, gestützt auf öffentliches Recht (statt aller TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 239). Die Verfügung richtet sich meist an einen einzelnen