4. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018, auf die Beschwerde sei – soweit sie sich gegen eine Verfügung des Handelsregisteramtes richte – nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; beides unter Kosten und Entschädigungsfolge (pag. 19 ff.). 5. Das EHRA stellte in seiner Vernehmlassung vom 1. November 2018 keine expliziten Anträge, liess jedoch vernehmen, dass die Beschwerde aus materiellen Gründen abgewiesen werden könnte. Ferner warf das EHRA in Bezug auf die vorliegende Beschwerde Fragen formeller Natur auf (pag. 31 ff.).