3. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Ferner forderte er den Beschwerdegegner, das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) wie auch das Handelsregisteramt des Kantons Bern (nachfolgend: Vorinstanz) zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung auf (pag. 15 ff.).