Diese hätte er mit vorsorglicher Massnahme beim zuständigen Gericht prosequieren müssen (vgl. Art. 162 Abs. 3 HRegV). Da ihm dies nicht gelang (vgl. Verfahren ZK 18 205, Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2018, BB 4), wurde mit Tagesregistereintrag vom 29. August 2018 bzw. mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 3. September 2018 (Nr. ________, S. ________) der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat aus dem Handelsregister gelöscht und neu der Beschwerdegegner als einziger Verwaltungsrat der B.________ AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen.