2 1.4 Als der Beschwerdeführer von dieser hängigen Anmeldung erfuhr, erwirkte er zunächst eine Registersperre nach Art. 162 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411). Diese hätte er mit vorsorglicher Massnahme beim zuständigen Gericht prosequieren müssen (vgl. Art. 162 Abs. 3 HRegV).