Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Wahl durch die Generalversammlung bzw. die (konkludent mögliche) Wahlannahmeerklärung des neu gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats (E. 17.2). - Das Handelsregisteramt darf von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen, vorbehalten bleiben offensichtlich unwahre Erklärungen bzw. erhebliche Bedenken (E. 17.3). Erwägungen: I.