165 Abs. 1 HRegV (E. 11). - Die Anmeldung im Handelsregister einzutragender Tatsachen muss bei juristischen Personen von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet werden (E. 16). Die Anmeldung durch neu gewählte Mitglieder ist zulässig. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Wahl durch die Generalversammlung bzw. die (konkludent mögliche) Wahlannahmeerklärung des neu gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats (E. 17.2).