4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 750.00, werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt und dem vom Beschwerdeführer in oberer Instanz geleisteten Vorschuss entnommen. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, dem Beschwerdeführer CHF 750.00 an oberinstanzlich vorgeschossenen Gerichtskosten zu ersetzen. 5. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor beiden Instanzen eine Parteientschädigung von pauschal CHF 100.00 auszurichten. 6. Zu eröffnen: - Den Parteien Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident Bärtschi