15. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das erst- und oberinstanzliche Verfahren antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird für beide Verfahren auf pauschal CHF 100.00 bestimmt (Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern in der ab 1. Mai 2013 geltenden Fassung). 6 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid CIV 18 1526 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 4. September 2018 wird aufgehoben.