entnommen. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, dem Beschwerdeführer CHF 500.00 an erstinstanzlich vorgeschossenen Gerichtskosten zu ersetzen. 14.3 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden gestützt auf den erwähnten Streitwert auf CHF 750.00 bestimmt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und dem vom Beschwerdeführer in oberer Instanz geleisteten Vorschuss entnommen. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, dem Beschwerdeführer CHF 750.00 an oberinstanzlich vorgeschossenen Gerichtskosten zu ersetzen.