14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner vollumfänglich, weshalb er die Gerichtskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 14.2 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden gestützt auf den Streitwert von rund CHF 15‘000.00 auf CHF 500.00 bestimmt (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) und dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss entnommen.