12. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO). Das ist vorliegend der Fall. Demnach ist die provisorische Rechtsöffnung im anbegehrten Umfang zu erteilen. IV. 13. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Diese