11. Soweit die aufgeworfene Frage das Rechtliche berührt, hat das Gericht die sich stellenden Rechtsfragen von Amtes wegen abzuklären (Art. 57 ZPO). Es hat insbesondere den vorgelegten Titel zu prüfen und abzuklären, ob die Erteilung der beantragten Rechtsöffnung zulässig ist (BSK SchKG I-DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N 39 zu Art. 84 SchKG). Erweisen sich die zur Untermauerung der geltend gemachten Anspruchsgrundlage vorgebrachten Tatsachen als unklar oder widersprüchlich, so gibt das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO).