Diesbezüglich unterliegt der Beweisgegner einer erweiterten Bestreitungslast, welche einer defensiven Behauptungslast gleichkommt: In Kenntnis der beantragten provisorischen Rechtsöffnung und der ins Recht gelegten Pfändungsverlustscheine wäre es in erster Linie an ihm gewesen, darzulegen, dass die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers eine Prämienverfügung erlassen hat (HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, Einleitung Art. 1-9 ZGB, 2012, N 194 f. zu Art. 8 ZGB). Negative Tatsachen sind dem direkten Beweis nicht zugänglich.