10.2 Dem Beschwerdegegner wurde erstinstanzlich ein Doppel des Rechtsöffnungsgesuchs inkl. Beilagen zugestellt. Er hat sich dazu trotz gerichtlicher Aufforderung unter Fristansetzung nicht vernehmen lassen. Insbesondere hat er die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers nicht bestritten. Zwar kann etwas, das nicht vorgebracht wird, logischerweise auch nicht bestritten werden. Der Nichterlass einer Prämienverfügung ist indes eine negative Tatsache. Diesbezüglich unterliegt der Beweisgegner einer erweiterten Bestreitungslast, welche einer defensiven Behauptungslast gleichkommt: