Der Beschwerdeführer hat die provisorische Rechtsöffnung beantragt und die dazu notwendigen Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt. Er war unter den erwähnten Umständen nicht gehalten, den Nichterlass einer Prämienverfügung eigens zu behaupten. Für implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen, die offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten enthalten sind, gilt eine Ausnahme von bzw. Milderung der Behauptungslast (vgl. BGer 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). 10.2 Dem Beschwerdegegner wurde erstinstanzlich ein Doppel des Rechtsöffnungsgesuchs inkl. Beilagen zugestellt.