4 befehl werden nur diese als Forderungsgrund ausgewiesen (vgl. Gesuchsbeilagen). In einem solchen Vorgehen ist nach Treu und Glauben die Behauptung enthalten, es sei keine Prämienverfügung ergangen, zumal sich das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung für den Beschwerdeführer aufgrund der beschränkten Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG als vorteilhafter erweisen würde. Der Beschwerdeführer hat die provisorische Rechtsöffnung beantragt und die dazu notwendigen Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt.