10. 10.1 Der Beschwerdeführer hat die provisorische Rechtsöffnung beantragt und dazu die Pfändungsverlustscheine als provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 149 Abs. 2 SchKG ins Recht gelegt (pag. 1; Gesuchsbeilagen). Im Zahlungs-