Von der Prüfung des Vorliegens eines Titels im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist der Beweis für das Vorliegen eines Titels zu unterscheiden. Den Bestand eines Rechtsöffnungstitels hat der Gläubiger durch Urkunden zu beweisen. Dazu hat er vorab die Tatsachenbehauptungen vorzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Untersteht ein Verfahren dem Verhandlungsgrundsatz, so haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.