82 SchKG). Die Pflicht der kantonalen Gerichte, sich von Amtes wegen auch mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt zu befassen (vgl. BGE 89 II 337 E. 2 S. 339 ff.), besteht nicht erst seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, die mit dem entsprechenden Art. 57 ZPO nichts Neues und lediglich Allgemeingültiges festgehalten hat (vgl. zum Ganzen: BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4; im Ergebnis zustimmend: