9. 9.1 Das Gericht des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung (Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG; SR 281.1). Es hat namentlich zu prüfen, ob die im vorgelegten Titel genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Titel ergibt (vgl. BGE 134 III 656 E. 5.3.2 S. 659, betreffend definitive Rechtsöffnung; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_477/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 3.1, betreffend provisorische Rechtsöffnung).