8. Zu Recht unbestritten ist, dass nach der Praxis des Bundesgerichts die provisorische Rechtsöffnung auf dem Gebiet der Krankenversicherung zulässig ist, wenn die Kasse keine formelle Verfügung erlassen hat (vgl. BGE 109 V 46 E. 3.b S. 49 3 f.). Die erwähnte Praxis berührt sowohl das Tatsächliche (den Nichterlass einer Verfügung) wie auch das Rechtliche (die Zulässigkeit der beantragten Rechtsöffnung und damit das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Titels); sie ist mithin Tatals auch Rechtsfrage und daher unter beiden Aspekten zu prüfen.