a ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 6.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss unterzeichneter Empfangsbestätigung am 10. September 2018 zugestellt (pag. 21). Damit erweist sich die am 17. September 2018 (pag. 43) der Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig. 7. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. III.