3. Der Beschwerdegegner liess sich im Beschwerdeverfahren trotz entsprechender Aufforderung des zuständigen Instruktionsrichters (vgl. Verfügung vom 24. September 2018, pag. 47 f.) nicht vernehmen. 4. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 (pag. 53 f.) angesetzten Nachfrist. II. 5. Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide steht als Rechtsmittel einzig die Beschwerde zur Verfügung (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272).