1.3 Unbestritten ist, dass es dem Beschwerdeführer bei Nichtausübung der Hoheitsgewalt durch die Rechtsvorgängerin unbenommen ist, die provisorische Rechtsöffnung zu beantragen. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, die Tatsache des Nichterlasses einer Prämienverfügung durch die Krankenkasse ausdrücklich vorzubringen (substantiiert zu behaupten) oder ob im Antrag auf provisorische Rechtsöffnung eine solche Erklärung implizit bereits ent-